Eine Zechenverordnung aus Opas Zeiten

  • 1. Gottesfurcht, Sauberkeit und Pünktlichkeit sind die Voraussetzungen für jede ordentliche Arbeit.
  • 2. Der Sonntag dient dem Kirchgang. Jeden Morgen wird vor Arbeitsbeginn ein Gebet gesprochen.
  • 3. Der dienstälteste Beamte ist für die Sauberkeit der Büros, der dienstälteste Steiger für die Ordnung der Schächte verantwortlich.
  • 4. Es wird von allen Beschäftigten Ableistung von Überstunden erwartet, wenn sie der Direktion begründet erscheinen.
  • 5. Für die Beamten ist einfache Kleidung Vorschrift. Überschuhe und Mäntel dürfen im Büro nicht getragen werden. Ausgenommen sind bei schlechtem Wetter Halstücher und Hüte.
  • 6. Während der Bürozeiten darf nicht gesprochen werden. Das Rauchen von Zigarren und das Trinken von Alkohol sind auf dem Zechengelände für Belegschaft und Besucher verboten.
  • 7. Wer Billardsäle und politische Lokale aufsucht, gibt Anlass, seine Ehre, Gesinnung, Rechtschaffenheit und Redlichkeit anzuzweifeln.
  • 8. Jeder Zechenangehörige hat die Pflicht, für die Erhaltung seiner Gesundheit Sorge zu tragen. Im Krankheitsfall wird die Lohnzahlung eingestellt.
  • 9. Die Einnahme von Nahrung ist erlaubt. Jedoch darf dabei die Arbeit höchstens 15 Minuten eingestellt werden.
  • 10. Den Mitgliedern der Geschäftsleitung und allen Steigern ist mit Ehrerbietung und Bescheidenheit zu begegnen. Zum Abschluss sei die Großzügigkeit dieser Zechenverordnung betont.

    Zum Ausgleich wird eine wesentliche Steigerung der Arbeit der Bergleute erwartet.

Die Direktion, 1. Januar 1920

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