Holthausen zur Zeit des Erbhofrechts
von 1933 bis 1945


Von Silvia Lorek und Wolfgang Viehweger


Hof Wiesche, Holthausen, Mont-Cenis-Str. 580 (Bildarchiv Stadt Herne)

Nach dem NS – Erbhofrecht vom 15. Mai 1933 war ein mit dem Ehrennamen „Erbhof“ ausgezeichneter Bauernhof staatlich geschützt vor Überschuldung und Zersplitterung. Außerdem war er nur unter bestimmten Bedingungen veräußerlich.

Voraussetzung für die Aufnahme in das Erbhofregister war, dass der Bauer deutscher Staatsbürger ( „deutschen oder stammesgleichen Blutes“) und seine Ehre unbefleckt war. Aufgenommen wurden Höfe von einer Mindestgröße von 7,5 Hektar an land- und forstwirtschaftlichem Besitz und einer Höchstgrenze von 125 Hektar. Das „Alleineigentum“ des Erbhofbesitzers ging im Todesfall auf den „Anerben“ über, der „bauernfähig“ sein musste, d.h., er musste den Hof führen können. Der Begriff war allerdings variabel und diente oft dazu, unbotmäßige Personen vom Erbe auszuschließen.

Zu den Pflichten des Erbhofbauern gehörte es, jede Veränderung auf dem Hof den Behörden anzuzeigen ( Zahl der Personen und Tiere, Ankäufe von Äckern, Wiesen und Wald, geplante Verkäufe ), so dass die Kontrolle lückenlos war. Der „Ortsbauernführer“ leitete die Behörde und war der nächsthöheren berichtpflichtig. Im deutschen Reich gab es 1937 bereits 685 000 Erbhöfe, welche 22% der wirtschaftlichen Betriebe ausmachten. Die Gesamtbetriebsfläche betrug damit 37%.

Hof Aloys Speckbrock, Mont-Cenis-Str. 534 (Bildarchiv Stadt Herne)

Von den 23 Herner Erbhöfen lagen 15 im ehemaligen Amt Sodingen: 2 in Börnig, 2 in Sodingen und 11 in Holthausen. Dazu gehörten: Hof Alfons Backs, Hof Hermann Böckmann, Hof Anton Eckmann, Hof Heinrich Haacke, Hof Heinrich Kettling, Hof Wilhelm Speckbrock, Hof Heinrich Stegemann, Hof Heinrich Tappe, Hof Anton Vethacke, Hof Joseph Vonnahme und Hof Heinrich Wiesche. (Namen und Daten aus: Friedrich Becker, Holthausen, a.a.O., S.25 )

Obwohl der alliierte Kontrollrat, die „Oberste Gewalt“ der 4 Siegermächte in Deutschland zwischen dem 5. Juni 1945 und dem 20. März 1948, die „Erbhofgesetze“ im Jahr 1947 aufhob, hielt sich der Begriff in der deutschen Sprache bis zum heutigen Tag. Wenn jemand sagt: „Hier gibt es keine Erbhöfe!“, ist damit gemeint, dass es in der Demokratie keinen Anspruch einer Person oder Partei auf lebenslange Amtsführung ( Regierungstätigkeit) gibt. Alles ist vom Wechsel bestimmt, der in periodischen Wahlen seinen sichtbaren Ausdruck findet.

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